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Versicherung: Zweiklassen-Behandlung bei Ärzten?

Für niedergelassene Ärzte ist die Berufshaftpflicht verpflichtend. Bei angestellten Ärzten sieht das aber anders aus. Warum macht der Gesetzgeber hier einen Unterschied?


Gerhard Ulmer, Geschäftsführer von Ärzteservice und Experte für Versicherungsfragen rund um den Arztberuf. Foto: ärzteservice

In Österreich müssen freiberuflich tätige Ärzte oder Zahnärzte verpflichtend eine Haftpflichtversicherung abschließen. Der Grund ist einfach: Passiert dem Arzt ein Fehler, kann er zu Schadenersatz verpflichtet werden. Auch angestellte Ärzte, die einer freiberuflichen ärztlichen (Neben-)Tätigkeit nachgehen – zum Beispiel Gutachten verfassen –, sind ebenso verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach dem Ärztegesetz abzuschließen und nachzuweisen. Ärzte, die ein Dienstverhältnis in einem Spital haben, sind von dieser Regelung nicht betroffen. „Hier ist die Absicherung im Schadensfall für den einzelnen angestellten Arzt oder den Arzt in Ausbildung nicht gesetzlich geregelt und oft unklar. Auch wenn der Betreiber der Krankenanstalt über eine entsprechende Versicherung verfügt, kann es sein, dass er sich im Schadensfall dennoch über den Regressweg am Arzt schadlos hält“, gibt Gerhard Ulmer, Geschäftsführer bei ÄrzteService zu bedenken.

Patientenbeschwerden nehmen zu

Es ist immer häufiger zu beobachten, dass gegen den Betreiber der Krankenanstalt Klage geführt wird. Wird dann dem dort angestellten und für die Behandlung verantwortlichen Arzt grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, dann kann es durchaus passieren, dass sich die Versicherung des Krankenhauses vom Arzt das Geld zurückholt. „Daher rate ich auch angestellten Ärzten oder Ärzten in Ausbildung, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen“, sagt Ulmer.

Manchmal treten Schäden einer Behandlung auch zeitverzögert auf. Daher können Patienten auch noch Ansprüche geltend machen, wenn der Arzt zum Beispiel aus dem Berufsleben oder auch aus einem vorhandenen Dienstverhältnis längst ausgeschieden ist. Daher wurde die sogenannte Nachhaftung in die Mindeststandards für die Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte aufgenommen. „Gerade auch angestellte Krankenhausärzte, die zum Beispiel dann die Klinik wechseln, brauchen die Sicherheit, dass Ansprüche von Patienten, deren Behandlung Jahre zurückliegt, versichert sind. Dadurch wird eine Haftpflichtversicherung über die gesamte medizinische Laufbahn notwendig“, ist der Versicherungsexperte überzeugt.

Schutz, wenn es der Dienstgeber nicht macht

Neben der Tätigkeit im Angestelltenverhältnis kann es auch weitere Anwendungsfälle geben, in denen Ärzte eine Haftpflichtversicherung benötigen: Zum Beispiel wenn freiberuflich ärztliche Nebentätigkeiten wie Notarztdienste absolviert werden oder wenn Schadenersatzansprüche bei Erste-Hilfe-Leistungen an einer Unfallstelle, bei der Behandlung von Verwandten oder freiwilliger Mitarbeiter in Impfzentren auftreten. „Auch wenn der Versicherungsschutz des Krankenhauses bereits ausgeschöpft ist, kann eine Haftpflichtversicherung für den einzelnen Arzt plötzlich wichtig werden“, beschreibt Ulmer einen Anwendungsfall und ergänzt: „Vereinbarte jährliche Höchsthaftungssummen gelten für alle im Krankenhaus tätigen Ärzte. Sollte die Summe bereits aufgebraucht sein, besteht keine Deckung mehr.“ Im Krankenhaus kann auch der Fall eintreten, dass die Versicherungssumme für den Einzelfall nicht hoch genug ist. „Auch in diesem Fall haften Ärzte mit ihrem Privatvermögen, sofern sie keine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.“ rh

Haftpflichtversicherung für angestellte Ärzte

Die Haftpflichtversicherung leistet, wenn Patienten Schadenersatzansprüche geltend machen. Anschließend werden die Vorwürfe geprüft und wenn kein Verschulden vorliegt, werden die Schadenersatzansprüche abgewehrt. Sofern die Ansprüche berechtigt sind, leistet die Versicherung Schadenersatz. Somit sind Sie als Arzt vor den finanziellen Folgen eines möglichen Behandlungsfehlers geschützt.

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Fachärztin/Facharzt für die Kinder- und Jugendheilkunde

Onkologische Rehabilitation Leuwaldhof Kinder Jugend Reha / St. Veit im Pongau / unterschiedliche Arbeitszeitmodelle möglich

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Fachärzt*innen für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin (w/m/d) mit besonderem Interesse an der Gerontopsychiatrie

Psychosoziale Dienste / Wien / Vollzeit oder Teilzeit

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Leitender Oberarzt / Stellvertretender Chefarzt (m/w/d)

Klinik Schloss Waldleiningen / Mudau, Deutschland / Teilzeit oder Vollzeit